Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der BRIGADA GmbH (Januar 2024)
- Allgemeiner Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der im Angebot festgehaltenen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere ausdrücklich schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso wie Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Angebot - Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Spezifikation, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Montagepläne, Schaltpläne, und sonstige Pläne etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften.
2.3. An Angeboten, Kostenvoranschlägen und dazu gehörigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Liefer- und Leistungsumfang
3.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird der geschuldete Leistungsumfang abschließend in unserem Angebot umschrieben.
3.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Leistungszeiten stets unverbindlich.
3.3. Der Beginn sowie die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeiten setzen die Abklärung und schriftliche Einigung hinsichtlich aller technischen Fragen und die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Alle zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorarbeiten des Auftraggebers oder seiner Gehilfen oder Dritter müssen so weit fortgeschritten sein, dass wir unsere Leistungen unbehindert und ohne Unterbrechungen erbringen können. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen wird die Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
3.4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten oder sonstiger Umstände, die uns die vertragliche Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Preis- / Zahlungsbedingungen
4.1. Wir sind berechtigt:
- bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheit zu verlangen,
- Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils als erbracht nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteueranteils zu verlangen.
4.2. Ist nichts anderes vereinbart, werden unsere Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand nach Maßgabe folgender Bestimmungen berechnet:
a) die aufgewendete Arbeitszeit nach Maßgabe der vereinbarten oder soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist – unserer bei Angebotsabgabe angegebenen Verrechnungssätze;
b) Wartezeiten gelten als Arbeitszeit;
c) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit;
d) die notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrgeld, Beförderung von Gepäck, Handwerkszeug und Kleinmaterial;
e) das nachweislich aufgewendete Material;
f) die Vergütung für Bereitstellung von Spezialwerkzeugen, Maß- und Prüfgeräten
4.3. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
- Voraussetzungen unserer Leistungen
5.1. Für alle Arten unserer Leistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Auftraggeber hat alle baulichen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, die ein fristgemäßes, ungehindertes, sicheres Arbeiten unseres Personals unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ermöglicht.
b) Uns stehen am Leistungsort rechtzeitig und, wenn nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich die üblichen notwendigen Geräte sowie Beleuchtung, Wasser und Energie, Anschlüsse für Abflussleitungen in dem notwendigen Umfang zur Verfügung.
c) Unser Personal hat die Möglichkeit, in der Nähe des Leistungsorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden; für unser Personal stehen angemessene sanitäre Anlagen zur Verfügung.
d) Der Leistungsort ist durch den Auftraggeber so vorzubereiten, dass unsere Leistung ohne Abbau und Abbrucharbeiten vorgenommen werden kann
e) Vor Beginn unserer Leistungen hat uns der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für andere Besonderheiten und Gefahren, die uns nicht offensichtlich sein können.
f) Der Auftraggeber wird uns im Hinblick auf etwaige Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgefahren, die bei Ausführung der Arbeiten drohen oder drohen könnten, rechtzeitig und vollumfassend informieren und sicherstellen, dass diese Gefahren von ihm durch erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen derart beseitigt oder reduziert werden, dass wir unsere Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften gefahrlos ausführen können.
5.2. Kosten, die uns aus Unterlassungen der in Ziff. 5.1. genannten Voraussetzungen erwachsen, fallen dem Auftraggeber zur Last. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und ist uns deshalb die Durchführung unserer Leistung unzumutbar, so können wir diese unbeschadet der uns zustehenden Rechte ablehnen.
5.3. Der Auftraggeber hat in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit des mit der Leistungserbringung beauftragten Personals sowie alle sonstigen vergeblichen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu tragen, es sei denn, die Fertigstellung oder Erbringung unserer Leistung verzögert sich durch Umstände am Ort der Leistungserbringung aufgrund unseres Verschuldens.
5.4. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Subunternehmer gilt als unser Erfüllungsgehilfe und ist nur unseren Anweisungen gegenüber verpflichtet. Die Aufsicht über das Personal des Subunternehmers unterliegt uns allein.
- Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Gelsenkirchen.
7.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN–Kaufrechts– Übereinkommens ist ausgeschlossen.